Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Schneider Dokumentation, Geschäftsinhaber Manuel Schneider, Hanns-Martin-Schleyer-Straße 1, 74177 Bad Friedrichshall

Stand 03/2023

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Für die von der Schneider Dokumentation (im Folgenden: Agentur) erbrachten Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Vereinbarungen werden ausdrücklich zwischen Agentur und dem Auftraggeber in Schriftform, grundsätzlich schriftlich und mit Unterschrift, vereinbart.

2. Vertragsabschluss

Anforderungen und Details des Auftrages werden zwischen Agentur und dem Auftraggeber in einem Pre-Setting-Gespräch besprochen.  Auf Grundlage der erhaltenen Informationen erstellt die Agentur ein schriftliches Angebot und bespricht dieses während eines Teams-Meetings alle Details des Angebots.

Das Angebot hat eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Die Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber erfolgt in Schriftform per E-Mail. Mit Bestätigung des Angebots gilt das Angebot als angenommen und der Vertrag als geschlossen. Anschließend versenden wir per E-Mail – mit Angabe der Bestellnummer (falls vorhanden) – unsere Auftragsbestätigung.

3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten

3.1. Umfang

Der Umfang der zu erbringenden Leistung durch die Agentur ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot. Nachträglich geänderte Leistungsinhalte, wie z. B. nicht eingeplante Umbauten, mehr als zwei Änderungsschleifen oder neue Kundenwünsche werden Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich mit Bezifferung der Mehrkosten durch die Agentur bestätigt werden. Dieser zu erbringende Leistungsumfang ergibt sich dann aus entsprechender schriftlicher Vereinbarung.

3.2. Eignung des Dokuments

Grundsätzlich werden die Dokumente nach EU-Standards erstellt. Eignungen für andere Länder oder Staatenverbunde müssen gesondert vereinbart werden.

3.3. Normen

Der Auftraggeber hat auf technische Normen hinzuweisen, die in der Branche des einzusetzenden Produktes außerhalb Deutschlands, gelten. Soweit die Agentur vorab eine Liste mit Normen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften übersendet, nachdem eine Recherche durch die Agentur erfolgte, so muss der Auftraggeber diese überprüfen und freigeben. So sind dann die freigegebenen Normen maßgeblich.

3.4. Übersetzung
3.4.a.

Die Agentur ist berechtigt muttersprachliche Fachübersetzer zu beauftragen. Dazu wird durch die Agentur sorgfältig ein muttersprachlicher Fachübersetzer ausgesucht, der über die erforderlichen Branchen- und Fachkenntnisse verfügt. Die muttersprachlichen Fachübersetzer/innen arbeiten alle nach der ISO 17100 sowie unseren Vorgaben als Agentur. Es wird durch einen muttersprachlichen Fachübersetzer/innen die Übersetzung angefertigt. Ein zweiter muttersprachlicher Fachübersetzer lektoriert und korrigiert die Übersetzung, um das 4-Augenprinzip mit unserem Qualitätsstandard zu verknüpfen.

3.4.b.

Die Übersetzung erfolgt nach gültigen Normen, Richtlinien und Übersetzungskonventionen dem Sinn nach. Eine Anpassung an die Marktgegebenheiten (Lokalisierung) ist nicht geschuldet, sofern nicht separat durch den Auftraggeber schriftlich beauftragt.

3.4.c.

Übersetzungen werden bezüglich Rechtschreibung, Grammatik und Sprachgebrauch gemäß den allgemeinen Regeln der Zielsprache ausgeführt.
Fachbegriffe und spezifisches Vokabular werden mit gebräuchlichen, lexikographischen und allgemein üblichen Bedeutungen übersetzt.
Falls vom Auftraggeber gewünscht, kann von den allgemein anerkannten Regeln der Terminologie oder Form abgewichen werden, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Dazu ist der Auftraggeber bei Nachfragen durch die Agentur verpflichtet fachlich Auskunft zu geben bezüglich der gesonderten Wünsche.

3.5. Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber hat der Agentur, das zu beschreibende Produkt, als Beginn der Lieferfrist angegebenen Termins, anzuliefern und zur Verfügung zu stellen oder dem für die technische Dokumentation zuständigen Mitarbeiter der Agentur Zugang zu dem im Betrieb befindlichen Produkt zu ermöglichen oder all die von der Agentur angefragten Unterlagen auf dem zur Verfügung gestellten Austauschlaufwerk zum Projektstart bzw. zum angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Zum Termin, der der Zugänglichmachung, muss der Auftraggeber einen Mitarbeiter bereitstellen oder benennen, der als kompetenter Gesprächspartner für den Mitarbeiter der Agentur zur Verfügung steht und die erforderlichen Informationen bereitstellt.

Zudem hat der Auftraggeber einen Mitarbeiter, der bei Fragen in Bezug auf das betreffende Produkt fachlich kompetente Angaben machen kann, zu benennen und seine telefonische Erreichbarkeit für die Agentur sicherzustellen.

3.6. Notwendige Dokumente

Es obliegt dem Auftraggeber der Agentur ihm Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit erforderlichen Informationen zu versorgen und erforderliche produkt- und verfahrensspezifische Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für eine gesetzes- und vertragsmäßige Beschreibung des Produktes nötig sind (z. B.: Beschreibung des Einsatzbereichs und Nutzer des Produktes, Nennung möglicher Exportstaaten, Charakterisierung der Funktionsweise des Produktes usw.).

3.7. Schutzrechte Dritter

Soweit der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen, Dokumente oder sonstiges zur Bearbeitung zur Verfügung stellt, so versichert der Auftraggeber, dass diese frei von Rechten Dritte, insbesondere Schutzrechte Dritter, sind. Falls die Agentur aufgrund solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur schad- und klaglos zu halten. Sämtliche Nachteile, die der Agentur durch die Inanspruchnahme Dritter erleidet, hat der Auftraggeber zu ersetzen.

3.8. Nachträgliche Umstände

3.8.a.

Zusätzlich wird die Agentur umgehend über alle Umstände informiert, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Pflicht zur Informierung über Umstände zur Auftragsdurchführung besteht, auch wenn dies Umstände erst nach Auftragsannahme dem Auftraggeber bekannt wurden.

3.8.b.

Der Auftraggeber kommt für den Aufwand der Agentur auf, der durch die unvollständige, unrichtig und/oder nachträglich geänderten Angaben entstanden ist.

4. Korrekturdurchläufe

4.1. Erster Korrekturdurchlauf

Vor der endgültigen Abnahme des Dokumentes sendet die Agentur dem Auftraggeber das erstelle Dokument als Entwurf für die erste Korrektur zu. Der Auftraggeber hat das Dokument dann auf die technische Richtigkeit hin zu überprüfen und Unrichtigkeiten oder sonstige Abweichungen innerhalb von zwei Wochen ab dem Übersendungsdatum der Agentur mitzuteilen. Erfolgt die Anzeige der Unrichtigkeiten oder sonstiger Abweichungen nicht innerhalb der zwei Wochen Frist, so gilt das Dokument als genehmigt.

4.2.Zweiter Korrekturdurchlauf

Mögliche Änderungswünsche oder nötige Überarbeitungen werden dann von der Agentur umgesetzt und es erfolgt ein zweiter finaler und im Angebot enthaltener Korrekturdurchlauf; das geänderte Dokument wird ein zweites Mal zur Korrektur an den Auftraggeber übersandt. Dieser prüft dann erneut die technische Richtigkeit des geänderten Dokumentes und teilt der Agentur innerhalb von 1 Woche ab Übersendungsdatum Unrichtigkeiten oder sonstige Abweichungen mit. Erfolgt die Anzeige der Unrichtigkeiten oder sonstiger Abweichungen nicht innerhalb der ein Wochen Frist, so gilt das Dokument als genehmigt. 

4.3. Genehmigung
Nach Lieferung der im Auftrag vereinbarten Dokumentationen, hat der Auftraggeber 7 Tage Zeit, Mängel oder sonstige Abweichungen schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, ist das Projekt automatisch abgenommen und abgeschlossen.

5. Termine

5.1. Grundsatz und Vereinbarung

Soweit die angegebene Liefer- oder Leistungsfristen nicht ausdrücklich als verbindlich in Schriftform bei Vertragsabschluss vereinbart wurden, so gelten die sonst angegebenen Fristen zur Leistung als annähernd und unverbindlich.

5.2. Unverschuldeter Verzug

Verzögert sich die Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht unabwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Verzug, Haftung

Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

5.4. Verzug der Mitwirkungspflichten

Falls der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und somit in Verzug gerät, so ist die Agentur berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist zu setzen. Soweit die Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt wird, so gilt der Vertrag als aufgehoben. In einem solchen Falle kann die Agentur einen ihrer geleisteten Arbeiten entsprechenden Teil der Vergütung sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers wegen Verschuldens bleibt trotzdem unberührt.

6. Beauftragung Dritter

Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen und sich gegebenenfalls bei der Erbringung von vertragsgegenständlicher Leistung fachkundiger Dritter zu bedienen.

7. Vergütung

Die Vergütung richtet sich grundsätzlichen nach der Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % der vereinbarten Summe zu verlangen. Die Vergütung versteht sich als Netto-Vergütung zuzüglich der Umsatzsteuer in der geltenden gesetzlichen Höhe. Soweit die Vergütung nicht vereinbart wurde, so hat die Agentur Anspruch auf Vergütung in der marktüblichen Höhe.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenen Auslagen in Bezug auf die vertragliche Leistungserbringung, sind vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Falls der Auftrag nachträglich erweitert wird, steht der Agentur eine Vergütungsanpassung zu, dessen genaue Höhe sich nach dem Verhältnis des ursprünglich Vereinbarten berechnet. Im Zweifel soll die Agentur gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen eine solche Vergütung bestimmen können.

8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

Ab Rechnungsdatum ist die Vergütung innerhalb von 10 Tagen fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller daran anhängenden Rechte im Eigentum der Agentur.

9. Einräumung von Nutzungsrechten

9.1. Grundsatz

Soweit zwischen dem Auftraggeber und der Agentur nichts anderes vereinbart wurde, räumt der Auftraggeber nach Eigentumsübergang der Agentur das Recht zur Nutzung an den erstellten Dokumenten ein. Diese Genehmigung gilt auch bezüglich der Fotografien, grafischen Darstellung und technischen Zeichnung.

9.2. Vervielfältigung

Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritter der gelieferten Dokumentation sind ohne schriftliche Genehmigung der Agentur untersagt.
Soweit eine Vervielfältigung erfolgt, so gilt die Genehmigung nur entsprechend dem zugrunde liegenden Zweck des Vertrages. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist auf den jeweiligen in dem schriftlichen Vertragsangebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem zwischen den Parteien schriftlichen abgeschlossenen Vertrag spezifizierten Leistungsgegenstand beschränkt.

9.2.a. Haftung bei Vervielfältigung

Die Agentur haftet nicht für Schäden, die durch die Vervielfältigung und Verbreitung einer durch den Auftraggeber oder einem Dritten veränderten technischen Dokumenten entstehen.

9.3. Schriftliche Genehmigung

Sollte der Auftraggeber eine weitergehende Nutzung der technischen Dokumentation entsprechend dieser Aufstellung anstreben, muss er die vorherige schriftliche Genehmigung der Agentur einholen. Außerdem ist die Nutzung des Werkes zusätzlich vergütet. Weitergehende Nutzungsrechte, etwa das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einer Bearbeitung der technischen Dokumentation, zum Beispiel einer Übersetzung, das Recht zur Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger und auf maschinenlesbare Datenträger, das Recht zur elektronischen Speicherung, zur Nutzung in einer Datenbank und zur Ausgabe in körperlicher und unkörperlicher Form sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde nicht eingeräumt.

9.4.Alleinige Urheberrecht

Die Agentur versichert, dass sie das alleinige Urheberrecht an den erstellten technischen Dokumentationen hat und Dritten nicht zur Verfügung stellt.

9.5. Rechte der Urheberschaft

Die hier genannten Rechte bezüglich der Urheberschaft gelten soweit nichts anderes schriftlich, d. h. mit Unterschrift, vereinbart wurde.

10. Abtretung

Die Abtretung der Rechte aus einem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.

11. Gefahrenübergang, Abnahme

11.1. Übergabe

Soweit die Übersendung elektronisch erfolgt, so geht mit Bereitstellung der Leistung die Gefahr an den Auftraggeber über. Auch mit der Übergabe zur Post, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Der Gefahrenübergang kann nach schriftlicher Vereinbarung anders geregelt werden, insbesondere kann auf Wunsch des Auftraggebers auf seine Kosten ein versicherter Versand erfolgen.

11.2. Abnahme, Frist zur Abnahme

Nach Auslieferung der finalen Projektdaten durch die Agentur, hat der Auftraggeber 7 Tage Zeit, um etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen schriftlich bei der Agentur einzureichen. Geschieht dies durch den Auftraggeber nicht, gilt das Projekt als erfolgreich abgenommen und abgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche können gegen entgeltliche Aufwandentschädigung umgesetzt und durchgeführt werden.

12. Gewährleistung

12.1. Grundsatz

Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von einer ein Wochen Frist schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In einem solchen Fall ist sodann die Geltendmachung vom Gewährleistung- und Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2. Mangelrüge

Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Agentur ist berechtigt Nachbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

12.3. Überprüfung

Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und urheberrechtlichen Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur führt diesbezüglich keine Rechtsberatung durch und empfiehlt, die Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.

13. Geheimhaltung

Unterlagen und Informationen, die der Agentur von dem Auftraggeber zur Erstellung der Dokumentation übergeben oder zur Kenntnisnahme bereitgestellt werden, werden von der Agentur vertraulich behandelt. Die Agentur wendet die notwendige Sorgfalt bezüglich der Geheimhaltung an.

14. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten, die zur Auftragserfüllung erforderlich sind, wie z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Daten für Kontoüberweisung usw. elektronisch gespeichert oder verarbeitet werden. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Daten nach Vertragserfüllung und soweit sie nicht gegen gesetzliche Speicherungspflichten verstoßen gelöscht werden. Im Übrigen gelten die Datenschutzrichtlinien der Agentur.

15. Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, der Sitz der Agentur.
Bezüglich des Vertragsverhältnisses findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN -Kaufrechts.