Bestandsschutz für Altanlagen im Maschinenbau

Bestandsschutz für Altanlagen im Maschinenbau

Gibt es das überhaupt?

Maschinenbau-Unternehmen konstruieren und bauen eine Maschine. Danach kommt die Risikobeurteilung und begleitend (hoffentlich) die Dokumentation. Doch was ist eigentlich, wenn die Maschine so langsam in die Jahre kommt? Gibt es so was wie einen Bestandsschutz für ältere Anlagen?

Altanlagen und die Maschinenrichtlinie

Seitdem die Maschinenrichtlinie in Kraft getreten ist, hat sich einiges geändert. Prinzipiell kann man sagen, dass zunächst zwischen Maschinen mit CE-Kennzeichnung (für die ja eine besondere Konformitätserklärung gilt) und eben Maschinen ohne CE-Kennzeichnung unterschieden wird.
Sind die Maschinenbauer beziehungsweise das Unternehmen, in dem die Maschine steht, damit fein raus? Will heißen: Einmal aufgestellt, alle notwendigen Papiere mitgeliefert, und ich muss nie mehr etwas tun, selbst wenn das ganze schon zwanzig Jahre her ist?

Grundsätzlich ist es natürlich so, dass auch eine betagte Maschine weiterbetrieben werden darf.

Das heißt allerdings nicht, dass sich der Besitzer der Maschine aus der Verantwortung nehmen kann. Auch eine ältere Maschine unterliegt zumindest der Betriebssicherheitsverordnung. Das heißt, dass ein Arbeitsmittel (unter das eben auch eine Maschine fällt, mit der gearbeitet wird), nach dem Stand der Technik sicher sein muss. Dafür muss vom Betreiber eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung der Maschine erfolgen, die auch dokumentiert werden muss. Diese sollte übrigens von Zeit zu Zeit wiederholt werden, bevor etwas passiert.
Übrigens: Es ist bereits eine neue Maschinenrichtlinie in Arbeit die 2020 beziehungsweise 2021 in Kraft treten soll. Dadurch ergeben sich natürlich wieder Änderungen für die Maschinenbauer. Nähere Informationen – sobald diese bekannt sind – gibt es dann auf diesem Blog.

Der Begriff „Bestandsschutz“ kommt übrigens aus dem Bauordnungsrecht. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Gebäude, das nach einer bauaufsichtlichen Genehmigung dann auch gebaut wurde, nicht wieder abgerissen werden muss, wenn sich im Nachhinein die Bauordnung ändert. Der Bestandsschutz gilt übrigens nicht für elektrische Anlagen. Hier muss beispielsweise nachgerüstet werden, wenn es von einer autorisierten Stelle, wie zum Beispiel der DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE) oder dem GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), für notwendig erklärt wurde. Darüber hinaus gilt auch bei elektrischen Anlagen eine Nachrüstpflicht, wenn Leib und Leben gefährdet sind.

Nicht nur die technische Dokumentation ist gefragt

Werden an einer bestehenden Maschine sogenannte „wesentliche Änderungen“ vorgenommen, die Gebrauch und Funktion deutlich beeinflussen, muss eine erneute CE-Kennzeichnung erfolgen. In den meisten Fällen ist hier der Betreiber der Maschine in der Pflicht. Denn er ist zur Einhaltung der Arbeitsschutzrichtlinien verpflichtet.

Denn eine Maschine darf unter keinen Umständen weiterbetrieben werden, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht! Darüber sollte sich jeder, der ältere Maschinen in seinem Bestand hat, im Klaren sein. 

Nimmt der Betreiber der Maschine diese wesentlichen Änderungen vor, wird er quasi zum Hersteller und die Maschine muss somit das Konformitätsbewertungsverfahren erneut durchlaufen. Nach erfolgreicher Prüfung aller Normen, Richtlinien, technischen Vorschriften und nationaler Gesetze, inklusive Risikobeurteilung, kann angenommen werden, dass alles korrekt ist. Nach abgeschlossener Risikobeurteilung wird die technische Dokumentation erstellt. Am Ende dieses umfangreichen Prozesses steht die erfolgreiche CE-Kennzeichnung.

Dabei gilt es natürlich auch die Wirtschaftlichkeit im Auge zu behalten. Denn nicht immer lohnen umfangreiche Umbaumaßnahmen, und man fährt auf lange Sicht billiger, wenn man eine neue Maschine anschafft, bei der alle aktuellen Aspekte der Arbeitssicherheit bereits bei der Entwicklung und der Konstruktion eingeflossen sind.

Der technische Redakteur erstellt im Nachgang die Dokumentation über die erforderliche Umsetzung und die neuen Sicherheitshinweise auf Basis der Risikobeurteilung. Dazu zählt unter anderem auch eine aktualisierte oder sogar neue Bedienungsanleitung. In sein Ressort fällt es definitiv nicht, zu gewährleisten, dass der Arbeitsschutz eingehalten wird. Dies ist nach wie vor Sache der Entwicklung und Konstruktion.

Kein Bestandsschutz für Altanlagen

Einen Bestandsschutz für Altanlagen im Maschinenbau gibt es also nicht. Es wird immer im Einzelfall beurteilt, ob die Verwendung der Maschine sicher ist oder nicht. Ist sie es nicht, liegt es in der Verantwortung des Betreibers, die Maschine so nachzurüsten, dass diese wieder sicher ist. Dies steht auch so in der Betriebssicherheitsverordnung.

Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung einer solchen Maßnahme? Schneider Dokumentation steht Ihnen natürlich auch hierbei gerne zur Seite.