Was ist Maschinensicherheit?

Hier erfahren Sie alles rund um das Thema Risikobeurteilung & CE-Konformität

Maschinensicherheit

Maschinensicherheit ist die Grundlage für eine sichere Zusammenarbeit von Mensch und Maschine. Die Hersteller können sich die CE-Kennzeichnung selbst ausstellen, müssen damit aber garantieren, dass sie ihre Maschine gemäß den Grundsätzen der Maschinenrichtlinie und weiteren angewandten Normen und Richtlinien konstruiert haben.

Unsere Leistungen

Risikobeurteilung

Wir erstellen auf Ihre Maschine oder Anlage zugeschnittene Risikobeurteilungen nach den aktuellsten Normen und Richtlinien.

CE-Konformität

Wir übernehmen das komplette Konformitätsbewertungsverfahren und stehen Ihnen auch als externer CE-Beauftragter zur Verfügung.

6 Schritte für eine sichere Risikobeurteilung

Wir recherchieren die für das Produkt oder die Maschine geltenden Verordnungen, Richtlinien und anwendbare Normen.

Wir definieren den Arbeits-, Schutz- und Servicebereich.

Unsere leidenschaflichten Experten führen die Risikobeurteilung durch und bewerten die Gefahren.

Wir analysieren und definieren ggf. vorhandene Restrisiken.

Wir erstellen den Beschilderungsplan für Piktogranne, Markierungen und Abstände, soweit möglich.

Wir erstellen zu der durchgefühten Risikobeurteilung eine entsprechende Dokumentation, wo auch bereits auf Warn- und Sicherheitshinweise für die Betriebsanleitung hingewiesen wird.

Risikobeurteilung

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Die Risikobeurteilung war eine der wichtigsten Neuerungen der ab Ende 2009 geltenden neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der Prozess ist je nach Maschine sehr umfangreich und nicht minder anspruchsvoll. Die Risikobeurteilung „nebenbei“ von Mitarbeitern erstellen zu lassen, deren Hauptaufgabe die Konstruktion, Entwicklung, Projektmanagement oder Qualitätsmanagement sind, kann im Schadensfall rechtlich schwerwiegende Folgen haben.

Aus der Risikobeurteilung ergeben sich wichtige Erkenntnisse für weitere Lebensphasen der Maschine.

FAQ

Die Risikobeurteilung wird gefordert, um fehlerhafte Produkte zu vermeiden und mit Hilfe der Risikoanalyse und Risikobewertung eine Minimierung der Gefahren zu bewirken – und bringt damit dem Hersteller bei richtiger Anwendung rechtliche Sicherheit.

Für die Regelung der technischen Dokumentation ist im Maschinenbau die europäische Maschinenrichtlinie zuständig. Laut der hat der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter „dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“

Der Hersteller verpflichtet sich also, eine Risikoanalyse durchzuführen und eine Risikobeurteilung für seine Maschine anzulegen. Diese kommt aber auch außerhalb des Maschinenbaus und dessen CE-Kennzeichnung zum Einsatz. Denn das Produktsicherheitsgesetz fordert, dass nur Produkte in Verkehr gebracht werden, wenn die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei „bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung“ nicht gefährdet sind. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der Hersteller eine Nachweispflicht der Risikobeurteilung.

Eine ausführlich dokumentierte Risikobeurteilung lohnt sich: Bei möglichen Haftungsansprüchen entlastet das Ihr Unternehmen sowie einzelne Mitarbeiter, die bei der Konstruktion des Produkts oder der Maschine beteiligt waren. Im Gegenzug führt eine fehler- und lückenhafte Risikobeurteilung zu möglichen Rechtsfolgen und höherem Haftungsrisiko.

Bereits bei einem Unfall, bei dem das Produkt Sachschäden verursacht, können von der Behörde Bußgelder verhängt, ein Rückruf der Produkte gefordert oder gar ein Vertriebsverbot ausgesprochen werden. Kommt es hierzu noch zur Personengefährdung, droht dem Hersteller neben einem möglichen Schmerzensgeld auch die Haftung für die Behandlung, Rehabilitation oder der Rente, sollte die betroffene Person ihre Arbeitsfähigkeit verlieren.

Hierzu gibt es einen sehr bekannten Präzedenzfall: Ein zweijähriges Kind verliert beim Spielen mit dem Aktenvernichter drei Finger. Der Hersteller warnte weder in der Bedienungsanleitung noch auf dem Gerät selbst vor der erheblichen Gefahr seines Produktes und hat damit gegen seine Instruktionspflicht verstoßen.

Aufgrund der nur sehr mangelhaften oder im Zweifelsfall einfach nur schlecht dokumentierten Risikobeurteilung, wurde dem Hersteller letztlich ein hohes Schmerzensgeld aufgebrummt.

Wäre es zu einem Unfall mit Todesfolgen gekommen, müsste die Staatsanwaltschaft gegen das Unternehmen ermitteln. War die Risikobeurteilung unzureichend und es zeigen sich Anhaltspunkte für schuldhaftes Verhalten, etwa wegen Nachlässigkeit bei der sicherheitsbezogenen Konstruktion, drohen sogar Haftstrafen für einzelne, dafür verantwortliche Mitarbeiter.

Für die Risikobeurteilung und die dazugehörige Risikoanalyse sind vor allem die Konstrukteure verantwortlich, da diese im Wesentlichen in der Entwicklungs- und Konstruktionsarbeit involviert sind. Es empfiehlt sich dabei im Team mit mehreren Konstrukteuren zu arbeiten, um beispielsweise bei der Risikoanalyse und der Identifizierung von möglichen Gefahrenquellen nichts zu übersehen. Neben den Konstrukteuren sollten auch Anwender oder Techniker Teil des Teams sein, da diese vor allem im Umgang mit dem Produkt erprobt sind.

In der Risikobeurteilung involvierte Personen sollten zudem über Grundkenntnisse in Sicherheitstechnik verfügen. Die EU-Richtlinien, die Maschinenrichtlinie, besonders aber auch die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in der Risikobeurteilung zur Anwendung kommen, sollten den Mitarbeitern bekannt sein.

Risikobeurteilung von Maschinen nach DIN EN ISO 12100 – Sicherheit von Maschinen

Im Maschinenbau ist es die Norm DIN EN ISO 12100 – Sicherheit von Maschinen, die zum Wissenstand der Mitarbeiter gehören sollte. Diese Norm beinhaltet allgemeine Leitsätze zur Risikobeurteilung und Risikominderung und ist dementsprechend eine große Hilfe bei der Konstruktion sicherer Maschinen. Hierbei lohnt es sich die Expertise eines externen Beraters oder Dienstleisters heranzuziehen. Dieser kennt die gängigen Methoden und betreut den Prozess der Risikobeurteilung gemäß dieser Norm, bis kundenseitig das erforderliche Wissen aufgebaut wurde.

Eine frühzeitige Planung und Umsetzung der Risikobeurteilung ist Pflicht. So verhindern Sie drohendes Unheil und gehen hohen Strafen aus dem Weg. Wichtig ist, dass Sie mit der Risikobeurteilung schon vor der eigentlichen Konstruktion starten. Ist das Produkt oder sind bereits Teile davon fertiggestellt, ist es bereits zu spät, mit der Risikobeurteilung zu beginnen. Aber auch ein zu früher Start ist wenig sinnvoll, wenn zum Beispiel wesentliche funktionelle Aspekte des Produkts noch fehlen oder ungeklärt sind.

In der Konzeptionsphase werden Zweck und Funktionen des Produktes definiert und bestenfalls in einem Pflichtenheft dokumentiert. Daraus resultieren die technischen Daten des Produkts sowie Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung, inklusive der möglichen Fehlanwendung. Auf Grundlage dieser Informationen werden die Gefahren analysiert. Während der Risikobeurteilung entscheiden die Konstrukteure schließlich, ob mögliche Maßnahmen zur Risikominderung notwendig und möglich sind.

Risikobeurteilung im Konstruktionsprozess

Im Maschinenbau muss bei der Risikobeurteilung schon vor Fertigstellung des Produkts der Transport der Maschine berücksichtigt werden. Um beispielsweise beim geplanten Verladen mit dem Kran Risiken zu vermindern, muss nicht nur für geeignete Ausrüstung in Form von Gurte und Ketten gesorgt werden. Der Konstrukteur muss zudem Gewicht und maximale Tragkraft des Krans definieren, um diese in die Risikobeurteilung einfließen zu lassen.

Das Ganze ist dabei ein iterativer Prozess: Während und auch nach der Entwicklung und Konstruktion muss ein Produkt auf dessen mögliche Risiken immer wieder überprüft und eine ausreichende Verminderung potenzieller Gefahrenquellen erwirkt werden. Die Risikobeurteilung hat zum Ziel, eine sichere Nutzung des Produkts zu ermöglichen.

Damit Sie für die Risikobeurteilung gewappnet sind, sollten Sie zunächst alle Voraussetzungen erfüllen. Ein wesentlicher Teil der Risikoanalyse im Maschinenbau nimmt die Beschreibung der Grenzen einer Maschine ein. Diese Funktionsbeschreibung beinhaltet Angaben darüber, welchen Zweck das Produkt erfüllen soll. Zudem werden Information zu räumlichen und zeitlichen Abgrenzungen gegeben, beispielsweise wie groß der Platzbedarf einer Maschine ist.

Eine mögliche Quelle für Informationen ist das Pflichtenheft – Ihnen vielleicht auch besser als Lastenheft geläufig. In diesem sind sowohl der Verwendungszweck der Maschine als auch Einschränkungen bei der Verwendung vermerkt. Zusätzlich finden sich Informationen zu:

  • Technischen Daten der Maschine
  • Sicherheitsanforderungen von Kunden, Behörden oder Berufsgenossenschaften
  • Vergleichsmöglichkeiten durch ähnliche Produkte oder frühere Risikobeurteilungen
  • Zeichnungen, Schaltpläne, Fotos
  • Dokumente wie Angebote oder der Aufträge, die Angaben zu den finanziellen und technischen Grenzen des Produktes enthalten

Diese gesammelten Informationen sollten für zukünftige Risikobeurteilungen nicht verworfen, sondern in einer Wissensdatenbank abgespeichert werden. Diese nützlichen Informationen können dann für ähnliche Produkte wiederverwertet werden.

Die gesammelten Daten werden dann für alle Mitglieder aufbereitet, die an dieser Risikobeurteilung beteiligt sind. Bei einem größeren Team braucht es hierfür einen Projektleiter, der die wichtigsten Infos bündelt und weitergibt.

Wenn es zu länderspezifischen Unterschieden kommt, stellt das eine große Herausforderung dar. In Deutschland wird großes Vorwissen durch Ausbildung und Weiterbildung vorausgesetzt, doch beispielsweise in den USA zeichnet sich ein anderes Bild ab. Nur wenige Arbeitnehmer sind hier gut angelernt – noch seltener vorzufinden ist eine Jahrzehntelange Erfahrung des Arbeitnehmers bei der Bedienung von Maschinen.

Es lohnt sich hier also nicht zu spekulieren, die Zielgruppenanalyse muss in die Tiefe gehen und genauere Informationen zutage fördern. So zum Beispiel auch zu möglichen körperlichen oder geistigen Einschränkungen der Benutzer und der Frage, ob das Produkt von älteren Menschen, Kindern oder Personen mit Behinderungen benutzt werden darf.

Normen zu recherchieren ist auch ein Bestandteil der vorbereitenden Maßnahmen, die Sie vor einer Risikobeurteilung erledigt haben wollen. Diese Recherche bildet die Grundlage für die Konformitätserklärung und ist wichtiger Prozess auf dem Weg zur CE-Kennzeichnung.

Für die Normenrecherche gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die kostengünstigste und vermutlich auch schnellste ist die Internetrecherche. Normeninstitute wie DIN und VDE für Deutschland, das AS Institute für Österreich oder die SNV für die Schweiz sind mögliche Quellen, schnelle Recherchen voranzutreiben.

Der Zugriff auf ein Normenrecherchesystem bietet eine weitere Möglichkeit, an die richtigen Informationen zu gelangen. So eine Datenbank fasst die Daten verschiedener europäischer und internationaler Normeninstitute zusammen – ideal für schnelle sowie gezielte Suchen, welche jedoch kostenpflichtig sind.

CE-Konformität

Der Gesetzgeber legt in Form von CE-Richtlinien die Regeln fest, welche die Hersteller zu beachten haben, wenn sie ein Produkt in Verkehr bringen.

Wer eine CE-Kennzeichnung anbringt erklärt hiermit, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften aus Richtlinien und Normen entspricht. Es ist das Resultat eines gültigen Konformitätsbewertungsverfahrens. Grundsätzlich bürgt der Hersteller mit dieser Kennzeichnung für die Sicherheit seiner Produkte. Die CE-Kennzeichnung ist somit kein unverbindliches Qualitätssiegel – anders als beispielsweise das GS-Siegel.

Die Überprüfung der CE-Kennzeichnung übernehmen benannte Stellen. Die Strafen und der daraus resultierende Schaden für eine unrechtmäßige Anbringung des CE-Kennzeichens sind enorm.

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CE-konforme Maschinen und Anlagen

Wir begleiten Sie beim Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen bis zur CE-Konformität:

Externer CE-Beauftragter

Wir stehen Ihrem Unternehmen mit Rat und Tat in allen CE-Belangen zur Seite. Dazu gehören die Koordination und Durchführung aller notwendigen Schritte bis zur CE-Konformität selbst komplexer Maschinen.

Der externe CE-Beauftragte als fundiert ausgebildeter Berater empfiehlt sich gerade im Sondermaschinenbau und den dort ständig wechselnden maschinenseitigen Begebenheiten.

Mit Know-how, praxiserprobten Vorlagen und dedizierter Software beschleunigen wir Ihre Doku-Prozesse maßgeblich.

FAQ

Das Zeichen CE steht für „Communautés Européennes“, also die französische Bezeichnung für die Europäische Gemeinschaft. Darum bedeutet die Anbringung der Kennzeichnung eine Übereinstimmung des Produktes mit europäischen Richtlinien in Bezug auf dessen Sicherheit.

Die CE-Kennzeichnung ist aus dem Jahre 1993 und führte die EU mit der damaligen Richtlinie 93/68/EWG ein. Damals noch als „EG-Zeichen“ geläufig, kennen sie Maschinen- und Anlagenhersteller heute vor allem unter der einheitlichen Bezeichnung als CE-Kennzeichnung.

Das CE-Kennzeichen an einer Maschine oder Anlage weist nach, dass das Produkt oder die Maschine die grundlegenden Anforderungen der EU zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz einhält.

Für viele Produkte ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Mit dem CE-Kennzeichen belegt der Hersteller eines Produkts, dass er alle Anforderungen aus Gesetzen, Normen und Richtlinie kennt und dass das Produkt diese erfüllt. Kommt der Hersteller der CE-Kennzeichnungspflicht nicht nach, darf dieser seine Produkte nicht auf dem EU-Markt bereitstellen und vertreiben. Selbst wenn das Produkt nicht sonderlich gefährlich ist, kann die Marktaufsicht den Vertrieb stoppen, sobald keine gültige CE-Kennzeichnung vorliegt. Dieses Verkaufsverbot hält so lange an, bis das Produkt verbessert bzw. gekennzeichnet wurde.

Die CE-Kennzeichnung hat kein Ablaufdatum: Ist sie rechtmäßig, gilt sie für unbegrenzte Zeit. Kommt es aber beispielsweise zu einem Umbau einer Maschine, kann es zu einem Verlust der bis hierhin gültigen CE-Kennzeichnung kommen. In der Maschinenrichtlinie ist von einer wesentlichen Veränderung die Rede, die zu diesem Verlust der CE-Kennzeichnung führt. Diese wesentliche Veränderung ist spätestens dann erreicht, wenn hierdurch neue Gefahrenstellen entstehen. Laut Betriebssicherheitsverordnung ist das Produkt folglich unsicher und muss erst wieder sicher gemacht werden.

Welche Produkte von der CE-Kennzeichnungspflicht erfasst sind, ergibt sich aus den EU-Richtlinien für bestimmte Produkte. Einen Auszug der wichtigsten Richtlinien sind:

  • Maschinenrichtlinie (2006/42/EG)
  • Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG)
  • EMV-Richtlinie (2014/30/EU)
  • Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU)
  • ATEX-Richtlinie (2014/34/EU)
  • Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU)
  • Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG)
  • Medizinprodukterichtlinie (93/42/EWG)

Die Kontrolle der CE-Kennzeichnung übernehmen die verschiedenen Marktüberwachungsbehörden – wie zum Beispiel die Berufsgenossenschaft. Wer es sich also nicht mit diesen Behörden verscherzen will, achtet auf die rechtmäßige Anbringung des CE-Kennzeichens. Ansonsten drohen empfindliche Strafen für das gesamte Unternehmen. Schon der kleinste Hinweis anderer Marktteilnehmer – oder besser gesagt Ihrer „Konkurrenz“ – kann eine Überprüfung nach sich ziehen. Die überprüft das Produkt dann auf die Rechtmäßigkeit des CE-Kennzeichens.

Die Bußgelder für eine Missachtung der CE-Kennzeichnungspflicht belaufen sich laut Produktsicherheitsgesetz zwischen 10.000 und 100.000 Euro. Besteht durch das Produkt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen, wird nicht nur der weitere Verkauf von der Marktaufsicht verboten. Die Höhe des Bußgeldes orientiert sich dann am wirtschaftlichen Vorteil, die aus der missbräuchlichen Anbringung des CE-Kennzeichens entstand.

Besteht ein besonders hohes gesundheitliches Risiko, fordert die Marktaufsicht den Rückruf oder sogar die Vernichtung der Produkte. Außerdem kann sie anordnen, dass die Öffentlichkeit über das fehlerhafte Produkt informiert werden muss. In diesen Fällen drohen strafrechtliche Verfolgung und Freiheitsstrafen für Geschäftsführende, Vorstände, oder leitende Mitarbeiter.

Das CE-Kennzeichen bringt immer der Hersteller selbst auf dem Produkt an. Im Falle des Imports in den europäischen Wirtschaftsraum übernimmt das der Inverkehrbringer und bürgt damit für die grundlegenden EU-Richtlinien zu Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an das Produkt. Grundsätzlich dürfen Hersteller und Inverkehrbringer dabei auch Dienstleister in der CE-Kennzeichnung beauftragen. Allerdings ist das nicht bei allen Produkten der Fall.

Hersteller oder herkömmlichen Dienstleistern dürfen die Konformitätsbewertung, welche für die CE-Kennzeichnung notwendig ist, nicht bei allen Produkten durchführen. Beispiele hierfür sind Produkte aus der Medizin und persönliche Schutzausrüstungen.

Dementsprechend gibt es unabhängige und extra dafür benannte Prüf- und Zertifizierungsstellen – im Englischen „Notified Body“ genannt – die das Produkt begutachten und freigeben. Bei einer Freigabe darf der Hersteller (oder der Inverkehrbringer) die CE-Kennzeichnung anbringen. Die für diese Überprüfung zuständige Stelle wird schließlich auch in der Konformitätserklärung aufgeführt.

Ein weiterer Sonderfall tritt ein, wenn an der Maschine nach der CE-Kennzeichnung wesentliche Veränderungen vorgenommen werden. Die Konformitätserklärung muss Hersteller oder Unternehmen, die für diesen Umbau verantwortlich sind, neu aufsetzen. Sind wieder alle Anforderungen erfüllt, ist die neue CE-Kennzeichnung rechtmäßig.

In diesen Fällen ist der Umbauer gleichzeitig auch Hersteller der Maschine. Bis hierhin war er lediglich Betreiber. Die Verantwortung liegt nun beim Umbauer, der die Konfomitätsbewertung entweder selbst durchführen oder entsprechende Dienstleister damit beauftragt. Damit der sich nicht strafbar macht, muss das umgebaute Produkt alle Anforderungen der CE-Kennzeichnung erfüllen.

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Manuel Schneider
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